Inhaltsverzeichnis |
Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und nach Art. 18 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ordentliches Lehrfach, das von Staat und Kirche gemeinsam verantwortet wird. Der evangelische Religionsunterricht fördert religiöse Bildung und leistet damit einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag zum allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Der evangelische Religionsunterricht zielt auf überprüfbare Kompetenzen und Inhalte, wobei sich der Glaube selbst einer Überprüfung entzieht. Der evangelische Religionsunterricht begleitet Kinder und Jugendliche bei ihrer Suche nach Orientierung und Lebenssinn. Er stellt auf altersgemäße Weise den Zusammenhang von Glauben und Leben dar. Er ermöglicht es, die Bedeutung des Evangeliums von Jesus Christus im Leben zu entdecken und im christlichen Glauben eine Hilfe zur Deutung und Gestaltung des Lebens zu finden. Er informiert nicht nur über den christlichen Glauben und seine Traditionen, sondern bringt die Heranwach- senden auch mit Glauben als Einstellung, Haltung und Lebenspraxis in Berührung. Über das eigenständige unterrichtliche Anliegen hinaus beteiligt sich der Religionsunterricht an Bemühungen, die Schule als Lebens- und Erfahrungsraum für alle Beteiligte zu gestalten. Dazu trägt er durch die Mitgestaltung von Festen, Feiern und Gottesdiensten bei. Er beteiligt sich am fächerverbindenden Lernen und an Projekten, an Entwicklungen innerhalb der Schule und an der Öffnung von Schule hin zu Bürger- und Kirchengemeinde sowie zu deren diakonischen Einrichtungen und trägt zur Profilbildung der Schule bei.
Unter dem Zuspruch und Anspruch Gottes und im Blick auf entwicklungsgemäßes,
ganzheitliches und handlungsbezogenes Lernen fördert der evangelische Religionsunterricht den Erwerb religiöser Kompetenz als Teil allgemeiner Bildung.
Der evangelische Religionsunterricht fördert folgende Kompetenzen:
Diese übergreifenden Kompetenzen werden beim Erwerb der Kompetenzen und Inhalte eingeübt. Die Bildungsstandards Evangelische Religionslehre, beschrieben als Kompetenzen und Inhalte, sind in sieben Dimensionen angeordnet:
Die Inhalte des Religionsunterrichtes werden als Themenfelder formuliert, durch deren Behandlung im Unterricht die Kompetenzen erworben werden sollen. Die Behandlung der ausgewiesenen Themenfelder beansprucht mindestens die Hälfte, aber nicht mehr als zwei Drittel der Unterrichtszeit. Die Unterrichtenden haben deshalb in pädagogisch und kollegial verantworteter Freiheit die Möglichkeit, Schwerpunkte zu setzen. Dies gilt auch hinsichtlich der Organisationsformen wie Fachunterricht, konfessionelle Kooperation, Kooperation mit Fächerverbünden, Projekte und Begegnungen.
Klasse 5 |
|
Klasse 6 |
|
Klasse 7 |
|
Klasse 8 |
|
Klasse 9 |
|
Klasse 10 |
|
Klasse 8 und 9 |
|
siehe GFS